Recht
Interessenkollision in der Anwaltskanzlei: Was § 43a BRAO und § 356 StGB persönlich bedeuten
Ein neuer Mandant fragt an. Er kommt in keiner Akte vor, kein Name stimmt mit dem Bestand überein – die Aktensuche bleibt grün. Tatsächlich ist er über eine Beteiligungskette mit der Gegenseite einer laufenden Sache verflochten. Das ist kein Effizienzproblem. Das ist der Tatbestand, den § 43a Abs. 4 BRAO meint – und im Extremfall § 356 StGB: Parteiverrat.
Interessenkollision ist Berufspflicht, kein Nice-to-have
§ 43a Abs. 4 BRAO untersagt es, „widerstreitende Interessen" in derselben Rechtssache zu vertreten. Kein Ermessen, keine Bagatellgrenze – ein Verstoß ist ein Berufsrechtsverstoß, unabhängig davon, ob der einzelne Sachbearbeiter die Kollision kannte. Ergänzend greift § 45 BRAO mit konkreten Tätigkeitsverboten, etwa bei Vorbefassung in anderer Funktion. Wer das als „Compliance-Detail" einordnet, unterschätzt die Konstruktion: Es ist eine persönliche Berufspflicht, die im Zweifel vor Gericht und vor der Kammer nachgewiesen werden muss – nicht ein Feature, das eine Software „auch noch" mitbringen könnte.
Besonders scharf: Die Rechtsprechung erstreckt das Verbot sozietätsweit. Es kommt nicht darauf an, ob der eigene Sachbearbeiter das Mandat kennt – sobald irgendein Mitglied der Sozietät in der kollidierenden Sache tätig ist oder war, wirkt das Verbot für die gesamte Kanzlei. Eine Kollisionsprüfung, die nur das eigene Aktenzeichen kennt, deckt damit strukturell nicht ab, was § 43a Abs. 4 BRAO tatsächlich verlangt.
Das Problem: Aktensuche prüft nur, was sie kennt
In den meisten Kanzleien läuft die Kollisionsprüfung heute so: Ein neuer Name kommt rein, jemand tippt ihn in die Aktensuche der Kanzleisoftware, es erscheinen (oder eben nicht) Treffer. Das funktioniert – solange der Name exakt so im Bestand steht, wie er in der neuen Anfrage geschrieben wird, und solange „widerstreitende Interessen" sich an einem Namen festmachen lassen.
Genau diese Voraussetzung ist der Konstruktionsfehler. Eine reine Namenssuche prüft nur das, was explizit als Mandant erfasst wurde, und nur bei passender Schreibweise. Beteiligungsverhältnisse, wirtschaftliche Verflechtungen, Rollen aus dem Anfragetext – genau die Fälle, in denen „widerstreitende Interessen" tatsächlich entstehen – bleiben unsichtbar.
Die teuersten Fälle sind genau die, die durchrutschen
Drei Fallgruppen tauchen in der anwaltlichen Praxis immer wieder auf – und alle drei sind mit reiner Namenssuche strukturell nicht zu fassen:
- Beteiligte, die nur im Fließtext stehen. Geschäftsführer, Gesellschafter, die finanzierende Bank – in der E-Mail oder im Anfragetext erwähnt, aber nie als formaler „Mandant" in einer Maske erfasst. Die Namenssuche sieht sie nie, weil sie nie danach gefragt wird.
- Verschachtelte Unternehmensstrukturen. Mutter-Tochter-Verhältnisse, Gesellschafterketten, wirtschaftlich Berechtigte – der neue Mandant heißt anders als die Gegenseite aus einer laufenden Sache, gehört aber über drei Beteiligungsebenen zur selben wirtschaftlichen Interessenssphäre. Ohne Beziehungsgraph bleibt das unsichtbar.
- Inhaltliche Überschneidungen ohne Namensgleichheit. Derselbe Sachverhalt, dieselbe Rechtssache, andere Partei. Kein Name stimmt überein, trotzdem liegen widerstreitende Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO vor.
Diese drei Fallgruppen sind nicht die Ausnahme, sondern der Kern des Risikos: Die einfachen, exakten Namenstreffer findet jede Software. Die komplizierten Fälle – verschachtelt, im Fließtext versteckt, namentlich unauffällig – sind genau die, bei denen eine übersehene Interessenkollision persönlich teuer wird.
Vom Berufsrechtsverstoß zum Straftatbestand
Was persönlich auf dem Spiel steht
- Berufsrechtsverfahren vor der zuständigen Rechtsanwaltskammer, im Extremfall bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft.
- Strafverfahren nach § 356 StGB, wenn die Kollision wissentlich in Kauf genommen wurde – mit den entsprechenden Konsequenzen für die Zulassung.
- Mandatsniederlegung und Honorarverlust, sobald eine Kollision nachträglich auffällt – oft mitten in einer laufenden Sache, mit entsprechendem Reputationsschaden.
- Regress und Deckungsfragen: Berufshaftpflicht- versicherer prüfen sehr genau, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Mandatsannahme vorlag – und ob die Deckung deshalb eingeschränkt ist.
- Fehlender Nachweis: Ohne dokumentierte Prüfung gibt es gegenüber Kammer und Versicherer nichts vorzuweisen außer „wir haben den Namen gesucht".
KolliAI: eine Prüfschicht, die sich vor die Kanzleisoftware legt
KolliAI ersetzt die vorhandene Kanzleisoftware nicht – es sichert die Prüfung ab, die § 43a Abs. 4 BRAO verlangt, und zwar sozietätsweit. Jede neue Anfrage, ob per E-Mail oder Freitext-Formular, wird gelesen, inhaltlich verstanden und automatisch gegen den gesamten Aktenbestand geprüft, bevor überhaupt ein Mandat angelegt wird. Der Zugriff auf die bestehende Software ist dabei ausschließlich lesend – am Bestandssystem wird nichts verändert.
Geprüft wird in drei Stufen, von hart nach weich:
Stufe 1 – Namensabgleich
Exakt, aber auch fehlertolerant: Kölner Phonetik und Trigram-Ähnlichkeit fangen abweichende Schreibweisen und Namensänderungen ab, dazu der Abgleich über Register-IDs und das eigene Kolli-Archiv abgewiesener Anfragen.
Stufe 2 – Beziehungsgraph aus dem eigenen Bestand
Gesellschafterketten, Organschaften, wirtschaftlich Berechtigte – aufgelöst aus den eigenen früheren Mandaten und Akten, bis zu drei Ebenen tief. Genau die Verflechtungen, die im vorigen Abschnitt als teuerste Fallgruppe genannt wurden.
Stufe 3 – inhaltliche Prüfung
Erkennt Überschneidungen, auch wenn kein einziger Name übereinstimmt – derselbe Sachverhalt, dieselbe Rechtssache, andere Partei. Diese Stufe kann ausschließlich eine gelbe Ampel (Klärungsbedarf) auslösen, nie automatisch ein Mandat ablehnen.
Wo KI arbeitet – bewusst begrenzt
Ampel statt Blackbox
Jede Prüfung endet in einer klaren Ampel mit Begründung im Klartext: Grün – keine widerstreitenden Interessen erkennbar. Gelb – Klärung erforderlich, der Berufsträger prüft den Hinweis. Rot – deutlicher Verdacht auf eine Interessenkollision, nicht ohne Prüfung annehmen. Die Entscheidung – annehmen oder ablehnen – trifft immer der Berufsträger, nie das System. Zu jeder Prüfung entsteht außerdem ein revisionsfestes Protokoll: welche Stufen liefen, welche Treffer es gab, mit welcher Begründung – der Nachweis gegenüber Kammer und Berufshaftpflicht, der heute meistens fehlt.
Warum das nur lokal funktioniert
Eine sozietätsweite Kollisionsprüfung liest zwangsläufig den gesamten Aktenbestand mit – Mandantennamen, Rechtssachen, Beteiligungsstrukturen. Genau das darf keine Cloud-KI verarbeiten: Es entstünde ein Auftragsverarbeitungsverhältnis über den kompletten Bestand, dazu die Frage nach Drittlandtransfer und Informationspflichten gegenüber jedem einzelnen Mandanten. KolliAI läuft deshalb standardmäßig on-premise, als kompakter Mini-Server in der eigenen Kanzlei oder auf vorhandenen internen Servern – kein Mandantendatum verlässt das Haus ohne Ausnahme.
Anwaltsnotariat oder Sozietät mit Notarstelle?
Für die anwaltliche Tätigkeit gilt uneingeschränkt das oben Beschriebene: § 43a Abs. 4 BRAO und § 45 BRAO greifen sozietätsweit, unabhängig davon, ob daneben auch notariell gearbeitet wird. Zusätzlich gilt für die notarielle Seite das eigene, strengere Regime aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG und § 28 BNotO – die Vorbefassungsprüfung als persönliche Amtspflicht. Wie das konkret aussieht, behandeln wir im Artikel zur Vorbefassungsprüfung nach § 3 BeurkG. In der Praxis prüft KolliAI beide Regelwerke parallel gegen denselben Aktenbestand, sodass keine der beiden Prüfpflichten separat organisiert werden muss.
Checkliste: Reicht Ihre heutige Kollisionsprüfung?
- Wirkt Ihre Prüfung sozietätsweit? Sieht ein neu anfragender Mandant auch die Mandate, die ein anderer Sachbearbeiter oder Standort führt – oder nur die eigene Aktenliste?
- Werden Beteiligte aus dem Fließtext erfasst? Wenn eine Bank oder ein Geschäftsführer nur in der E-Mail erwähnt wird, landet er in Ihrer Prüfung auch dort – oder nur, wenn ihn jemand manuell in eine Maske einträgt?
- Werden Unternehmensverflechtungen aufgelöst? Erkennt Ihre Software eine Mutter-Tochter-Beziehung zwischen neuer Anfrage und laufendem Mandat automatisch, oder nur, wenn jemand sie zufällig kennt?
- Gibt es einen Nachweis? Können Sie gegenüber Kammer oder Versicherer mehr vorlegen als „wir haben den Namen gesucht"?
- Verlassen die Daten für die Prüfung Ihr Haus? Wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage, welchem AVV und welcher Information an die Mandanten?
Wer bei mehr als einer dieser Fragen zögert, hat kein Software-Problem, sondern eine strukturelle Lücke bei einer Pflicht, die persönlich und sozietätsweit haftbar macht.
Fazit
Eine Aktensuche ist keine Kollisionsprüfung im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO – sie ist eine Teilmenge davon, die genau dort endet, wo es teuer wird: bei Verflechtungen, Fließtext-Beteiligten und inhaltlichen Überschneidungen ohne Namensgleichheit. KolliAI schließt diese Lücke als zusätzliche Prüfschicht vor der vorhandenen Software – sozietätsweit, mit einer Ampel, die auch Fälle findet, bei denen die Namenssuche grün geblieben wäre, mit einem Protokoll, das im Ernstfall etwas wert ist. Nicht, weil es Zeit spart – sondern weil eine übersehene Interessenkollision persönlich haftbar macht und im schlimmsten Fall den Straftatbestand des Parteiverrats berührt.